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Allgemeine Vorgaben
 

Gefährdungsverbot Das Gefährdungsverbot

Oberste Regel ist das Gefährdungsverbot: Skater müssen sich so verhalten, dass sie andere Verkehrsteilnehmer weder gefährden, noch behindern. Das Tempo muss der Dichte des Fußgängerverkehrs entsprechend angepasst sein. Vorschriften über Ausstattung oder Bremsen gibt es keine, es wird jedoch allen Inline-Skatern empfohlen, zu ihrer eigenen Sicherheit eine entsprechende Schutzausrüstung zu tragen.
 
Gesetzliche Regelung und Kontrolle Gesetzliche Regelung und Kontrolle

Österreich verfügt seit der 20. StVO-Novelle über eines der modernsten europäischen Gesetze im Bereich Inline-Skaten. Die Bestimmungen für die restlichen Sportgeräte sind ausreichend flexibel angelegt - somit sind keine weiteren Verordnungen und Gesetzesänderungen mehr nötig", so Mag. Armin Kaltenegger, Leiter der KfV-Rechtsabteilung.

Die Rechtsgrundlage für diese Aktivitäten ist der Straßenverkehrsordnung zwar nur schwer zu entnehmen, dennoch - es gibt klare, einfache und verständliche Regeln für alle Trendsportgeräte: Welche Verkehrsflächen verwendet werden dürfen, welche Regeln dabei einzuhalten sind.
 
Fahrbahn Fahrbahn

Auf der Fahrbahn (außer in Wohnstraßen) sind weiterhin Spiele jeder Art, also auch mit Rollschuhen, verboten. Die zuständige Behörde kann aber einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf dann mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (Kinderfahrräder, ...) und ähnlichen "Bewegungsmitteln" nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters kann die zuständige Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.

Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden.
 
Gehsteige und Gehwege Gehsteige und Gehwege

Das Rollschuhfahren wird auf Gehsteigen, Gehwegen und Zebrastreifen ausdrücklich erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind: Radfahranlagen, ausgenommen Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebiets, Wohnstraßen und Fußgängerzonen, Fahrbahnen, die vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und Fahrbahnen, auf denen das Fahren mit Rollschuhen zugelassen ist.
 
Radfahranlagen Radfahranlagen

Bei der Benützung von Radfahranlagen müssen auch Rollschuhfahrer die vorgeschriebene Fahrtrichtung einhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Außerhalb von Radfahranlagen müssen sie die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften beachten. Daher müssen sie auf Freilandstraßen wie Fußgänger den linken Fahrbahnrand benützen, was Ihnen aber als Rollschuhfahrer (Fahrbahnbenützung!) grundsätzlich verboten ist.

Alles klar? Nein? Komisch ...Rollschuhfahrer müssen sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; besonders gilt das auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen.
 
Kinder Kinder

Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nur in Begleitung "rollend" fortbewegen. Der Begleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein. Zwei Ausnahmen: Kinder mit Radfahrausweis dürfen schon mit 10 Jahren alleine skaten. Aber in Wohnstraßen dürfen Kinder jeden Alters mit Skates oder Rollschuhen ohne Aufsicht spielen.
 
Fahrbahnübergänge Fahrbahnübergänge

Beim Überqueren der Fahrbahn gilt: Man darf nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend die Fahrbahn queren. Rollschuhfahrer haben aber genauso wie Radfahrer oder Fußgänger Vorrang beim Überqueren von Radfahrerüberfahrten oder Zebrastreifen.
 
Fahrzeuge Fahrzeuge

Außerdem verboten: Sich als Skater an andere Fahrzeuge anzuhängen oder etwa von einem Hund ziehen zu lassen.Auch das Führen eines Tieres an der Leine ist – wie für Radfahrer – nicht erlaubt.